Neuregelungen der Erlaubnisscheine
Neuregelungen der Erlaubnisscheine
Zur Beachtung für die Neuregelungen der Erlaubnisscheine im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz.
Es wird auf den § 1 folgender Rechtsverordnung hingewiesen:
Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs für die Gewässer der Altrheinarme im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muss mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
a. ihr Name oder ihre Devise.
Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b. Name und Anschrift ihres Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, dass die
Feststellung des Eigentümers gestattet.
19.04.2005 09:33:22
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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